Ab 12. Mai 2021 Lockerungen für Gastronomie, Einzelhandel, Sport und Kultur

Sankt Otilie Möschenfeld

Am Sonntag, 9. Mai, hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 100 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den fünften Tag in Folge unterschritten. Gestern hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dem Antrag des Landratsamts auf weitere Öffnungsschritte stattgegeben.
Nach dem Ende der sogenannten Notbremse am heutigen Dienstag, den 11.05.2021 mit Lockerungen für Einzelhandel, Sport, Kultur und der Aufhebung der Ausgangssperre sind nun weitere Öffnungen möglich

Ab Mittwoch, den 12.05.2021 gelten folgende Lockerungen:

    1. Außengastronomie:
      Die Außengastronomie kann ab Mittwoch bis 22 Uhr geöffnet werden. Um einen Gastronomiebetrieb besuchen zu können, ist eine vorherige Terminbuchung inklusive Kontaktdatenerfassung notwendig. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden erfolgter PoC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnis erforderlich.
    2. Sport:
      Im Innenbereich ist dann wieder kontaktfreier Sport erlaubt, unter freiem Himmel auch Kontaktsport unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen gültigen, negativen PCR-Test, PoC-Antigentest oder Selbsttest verfügen.
    3. Kultur:
      Theater, Kinos, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen ebenfalls ab Mittwoch wieder öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen auch hier einen negativen Coronatest vorlegen.

Außerdem gilt:
Für vollständig mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 Geimpfte, die über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, sowie für Personen, die über einen Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, entfällt die Testpflicht. Der zugrundeliegende PCR-Test darf dabei mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Testpflicht befreit.

Quelle: Landratsamt München

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