Parken im öffentlichen Verkehrsraum

Gehwegparker

In den vergangenen Wochen mussten wir leider immer wieder feststellen, dass sich viele Autofahrer nicht an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten und insbesondere auf Gehwegen oder auf den öffentlichen Straßen parken. Dies führt zu erheblichen Gefahrensituationen.

Laut gängiger Rechtsprechung muss beim Halten eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3 Metern auf der Fahrbahn verbleiben. Zu beachten ist diese Durchfahrtsbreite auch bei gegenüber parkenden Fahrzeugen. Die Vorschrift hat den Zweck, vor allem in nicht allzu breiten Straßen die Durchfahrt für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ohne Zeitverzögerung sicherzustellen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Einen Anspruch, sein Fahrzeug auf öffentlicher Straße vor dem eigenen Grundstück abstellen zu können, besteht nicht. Zwar ist das Parken mit zugelassenen Kraftfahrzeugen auch für längere Zeit auf öffentlicher Verkehrsfläche im Rahmen der StVO erlaubt, doch sollte jeder KFZ-Halter bestrebt sein, sein Fahrzeug auf privater Grundstücksfläche abzustellen; dafür sind die privaten KFZ-Stellplätze und Garagen bestimmt.

Nach der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, auf Gehwegen zu halten und zu parken

Dies stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Gefährlich wird es, wenn Fußgänger gezwungen werden die für den Fahrzeugverkehr vorgesehene Straße zu benutzen. Ganz besonders schlimm ist es, wenn sich Eltern mit Kinderwagen oder Fußgänger mit Rollatoren auf die Straßen bemühen müssen, weil manche Autofahrer im scheinbaren Interesse des Schnellfließenden Verkehrs ihr Fahrzeug auf dem Gehweg abgestellt haben.

Die Gehwege wurden angelegt, um den Fußgängern einen sicheren Bereich anzubieten.
Gehwege sind Gehwege, und keine Parkstreifen!

Auch für das auf dem Gehweg abgestellte Kraftfahrzeug kann das Parken dort „gefährlich“ sein. Da Kinder unter 8 Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen, ist nicht auszuschließen, dass auf Gehwegen abgestellte Fahrzeuge Beschädigungen davontragen.

Ein ganz besonderes Augenmerk besteht im Bereich der Post/Bäckerei entlang der Gartenstraße in Neukeferloh. Hier parken sehr häufig Autos auf den Gehwegen und nutzen nicht die vorgesehenen Parkplätze vor dem Gebäude.

Wir appellieren deshalb an alle Verkehrsteilnehmer, die privaten Stellplätze und Garagen sowie die markierten öffentlichen Stellplätze zu nutzen, um die Fahrbahn und den Gehweg freizuhalten.

Die Einhaltung der Halte- und Parkverbote werden durch die zuständige Polizeidienststelle kontrolliert. Wir empfehlen den KFZ-Halterinnen und Haltern zur Vermeidung von gebührenpflichtigen Verwarnungen daher, die nach § 12 der Straßenverkehrsordnung bestehenden Halte- und Parkverbotsregelungen zu beachten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Lemmrich vom Ordnungsamt telefonisch unter 089-461002-144 gerne zur Verfügung.

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