Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol

Bierflasche an der Isar

Die Landeshauptstadt erlässt gemäß Stadtratsbeschluss ein zeitlich begrenztes Alkoholverbot zum Verkauf und Konsum im öffentlichen Raum an bekannten Hotspots am Wochenende. Ziel ist es, das Corona-Infektionsgeschehen so gut wie möglich im Griff zu behalten. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) meldet für München bei den Corona-Neuinfektionen anhaltend eine 7-Tage-Inzidenz, die über dem Signalwert von 35 liegt (aktuell 41,52).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die neue Allgemeinverfügung räumlich auf Hotspots begrenzt und nur für die Tage der Woche gültig, an denen bisher die gravierendsten Verstöße zu beobachten waren: Freitagabend bis Sonntagmorgen. Sollte der Signalwert kommende Woche weiterhin überschritten werden, erlässt die Landeshauptstadt eine neue Allgemeinverfügung.

Die Hotspots sind aktuell:

  • Baldeplatz
  • Gärtnerplatz
  • Gerner Brücke
  • Isarauen zwischen Reichenbachbrücke und Wittelsbacherbrücke
  • Wedekindplatz

Die exakten und rechtlich bindenden räumlichen Umgriffe für das Verkaufsverbot und für das Konsumverbot sind jeweils dem Text der Allgemeinverfügung und vor allem deren Anlagen zu entnehmen. Grundlage sind Einsatzberichte des Polizeipräsidiums München und des Kommunalen Außendiensts (KAD) der Landeshauptstadt sowie eine ausführliche infektiologische Bewertung durch das städtische Referat für Gesundheit und Umwelt.

Von Freitagabend, 11.09.2020, bis einschließlich Sonntagmorgen, 13.09.2020, 6 Uhr, gilt:

Es darf in einem klar definierten weiteren Umfeld um die benannten Hotspots von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr verkauft werden, einzige Ausnahmen sind der Ausschank zum unmittelbaren Konsum vor Ort in der Gastronomie und auf genehmigten Veranstaltungen.

Es darf an den benannten Hotspots von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden, einzige Ausnahmen sind die Freischankflächen der Gastronomie und genehmigte Veranstaltungen. Das Bußgeld für unerlaubten Alkoholkonsum an den Hotspots nach 23 Uhr beträgt mindestens 150 Euro. Wer als Verkaufender gegen das Verkaufsverbot im Umgriff der Hotspots nach 21 Uhr verstößt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 500 Euro belangt. Abhängig von Situation und Verhalten sowie im Wiederholungsfall kann das Bußgeld jeweils höher ausfallen.

Quelle: Landeshauptstadt München

Beitragsfotos: Marc Heckner on Unsplash

Schreibe einen Kommentar

Mit dem Absenden eines Kommentars stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung und der Speicherung der von Ihnen angegebenen, personenbezogenen Daten zu.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

 

Es werden alle Kommentare moderiert. Lesen Sie bitte auch unsere Kommentarregeln:

Für eine offene Diskussion behalten wir uns vor, jeden Kommentar zu löschen, der nicht direkt auf das Thema abzielt oder nur den Zweck hat, Leser oder Autoren herabzuwürdigen. Wir möchten, dass respektvoll miteinander kommuniziert wird, so als ob die Diskussion mit real anwesenden Personen geführt wird. Dies machen wir für den Großteil unserer Leser, der sachlich und konstruktiv über ein Thema sprechen möchte - gerne auch mit Humor.